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Stichwort English Beschreibung
Schiedsverfahren / Streitschlichtung arbitration; arbitration procedure; conciliation; mediation; settlement in arbitration proceedings/ procedure to settle disputes Im Streitfalle muss der erste Weg nicht immer vor Gericht führen. In allen Bundesländern gibt es – mit unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen - Schiedspersonen, die im Streitfall zwischen den Beteiligten schlichten sollen, um eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Meist schreiben die Landesgesetze vor, dass in bestimmten Fällen eine gerichtliche Klage erst dann erhoben werden kann, wenn zuvor ein erfolgloses Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. Die Schlichter oder Schiedsleute sind meist Privatpersonen, die sich für das Amt zur Verfügung gestellt haben.

Zwingend ist ein Schlichtungsversuch zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen in folgenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:

  1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen

    • der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen (unwägbare Stoffe, zum Beispiel Lärm, Gerüche, Rauch, Erschütterungen) vom Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem Gewerbebetrieb handelt,
    • Überwuchses nach § 910 BGB,
    • Hinüberfalls nach § 911 BGB,
    • eines Grenzbaums nach § 923 BGB,
    • der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem Gewerbebetrieb handelt,

  2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

  3. In Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Eine Klage ist in diesen Fällen erst bei Vorlage einer schriftlichen Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schiedsverfahrens zulässig. Ist das Verfahren erfolgreich, wird eine schriftliche Vereinbarung erstellt. Deren Einhaltung ist einklagbar.

Schiedsverfahren sind kostengünstig, die Kosten liegen zum Teil nur bei 25 Euro. Auch im Strafrecht muss in bestimmten Fällen ein Schiedsverfahren oder "Sühneversuch" durchgeführt werden, bevor es vor Gericht geht. Betroffen sind hiervon die so genannten "Privatklagedelikte", zum Beispiel Hausfriedensbruch, Beleidigung, Bedrohung.